Pflichten als Mieter mit Parkettboden: Was Sie wissen müssen

Parkett ist ein echter Gewinn für jedes Zuhause. Doch genau deshalb legen Vermieter großen Wert darauf, dass er gut behandelt wird.

Für Mieter heißt das: Wer Parkett unter den Füßen hat, sollte seine Rechte und Pflichten kennen und wissen, wie man Streit mit dem Vermieter am besten vermeidet.

Die Pflicht zur pfleglichen Behandlung

Das Mietrecht (§ 535 BGB) verpflichtet Mieter, die Wohnung pfleglich zu behandeln. Auf Parkett bezogen bedeutet das: Den Boden mit Respekt nutzen, ohne übervorsichtig zu sein. Niemand erwartet, dass er nach zehn Jahren aussieht wie frisch verlegt. Aber Schäden, wie z.B. Kratzer im Parkett die durch falsches Verhalten entstehen, sollten nicht passieren.

Ein Beispiel: Wer nach dem Wischen einen Eimer Wasser verschüttet und die Pfütze minutenlang stehen lässt, riskiert aufquellendes Holz. Auch wenn das unbeabsichtigt passiert – die Reparatur kann teuer werden. Anders verhält es sich, wenn nach Jahren Laufspuren im Flur sichtbar sind oder die Sonne das Parkett im Wohnzimmer etwas heller gefärbt hat. Das gehört zum normalen Wohnen dazu.

Gute Pflege ist dabei keine Wissenschaft. Ein Staubsauger entfernt Sand und kleine Steinchen, die sonst wie Schleifpapier wirken würden. Ein nebelfeuchtes Tuch und spezieller Parkettreiniger sorgen für Glanz, ohne das Holz zu beschädigen. Wer zusätzlich Filzgleiter unter Möbeln klebt oder eine Matte unter dem Bürostuhl legt, erspart sich später Ärger.

Abnutzung oder Schaden: Wo verläuft die Grenze?

Ein klassisches Szenario: Im Wohnzimmer rückt man das Sofa etwas zur Seite, und plötzlich ist da ein tiefer Kratzer im Holz. Hier sprechen Juristen von einem Schaden, weil er vermeidbar gewesen wäre. Ganz anders bei den leichten Druckstellen, die jedes Bett oder jeder Schrank hinterlässt. Sie gelten als normale Abnutzung und müssen vom Vermieter akzeptiert werden.

Auch Haustiere sind ein häufiges Thema: Ein Hund, der mit nassen Pfoten durch die Wohnung läuft, hinterlässt unschöne Flecken, die zu Schäden führen können. Kleine Kratzspuren im Alltag dagegen sind meist unvermeidbar.

Die Rechtsprechung ist hier recht klar: Ein Gericht entschied etwa, dass ein Mieter für Wasserschäden durch einen Pflanzenkübel aufkommen muss, schließlich hätte man mit einem Untersetzer vorsorgen können. Kleine Kratzer vom Couchtisch jedoch waren kein Grund für eine Kostenforderung.

Wer zahlt, wenn Reparaturen nötig werden?

Grundsätzlich gilt: Normale Abnutzung trägt der Vermieter. Parkett muss nach 15 bis 20 Jahren ohnehin abgeschliffen und neu versiegelt werden. Diese Kosten gehören zur Instandhaltung und dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden, selbst wenn es im Mietvertrag anders steht.

Schäden durch unsachgemäßen Umgang sind dagegen Sache des Mieters. Hier kommt jedoch das Prinzip „Abzug neu für alt“ ins Spiel: War das Parkett schon alt, bevor der Schaden entstand, darf der Vermieter nicht die volle Summe verlangen. Ein Kratzer auf einem fünf Jahre alten Boden wiegt schwerer als auf einem 18 Jahre alten.

Wie Sie Streit vermeiden

Die meisten Konflikte lassen sich durch kleine Vorsicht im Alltag umgehen. Wer das Parkett regelmäßig pflegt, keine Schuhe mit Steinchen an der Sohle in der Wohnung trägt und verschüttetes Wasser sofort aufwischt, macht schon vieles richtig. Ein gesundes Raumklima mit moderater Luftfeuchtigkeit verhindert zudem, dass das Holz aufquillt oder Risse bekommt.

Besonders wichtig ist die Dokumentation: Fotos beim Ein- und Auszug zeigen später klar, ob ein Kratzer schon vorhanden war oder neu dazugekommen ist. Auch offene Kommunikation hilft – wer dem Vermieter frühzeitig sagt, dass er Haustiere hält oder schwere Möbel aufstellen möchte, beugt Missverständnissen vor.

Und ein Tipp am Rande: Lassen Sie sich nicht von zweifelhaften Mietvertragsklauseln einschüchtern. Vorgaben, dass Sie regelmäßig selbst das Parkett abschleifen oder versiegeln müssen, sind in den meisten Fällen rechtlich unwirksam.

Gelassen wohnen trotz Holz unter den Füßen

Parkettböden sind robust, aber sensibel zugleich. Sie dürfen Spuren des Alltags zeigen, denn genau das macht ihren Charakter aus. Normale Abnutzung ist daher kein Problem – Schäden durch falschen Umgang allerdings schon. Wer den Unterschied kennt, den Boden pfleglich behandelt und offen mit dem Vermieter kommuniziert, wohnt entspannt und vermeidet teure Überraschungen beim Auszug.

Eure Fragen, unsere Antworten

Nein. Das Abschleifen und Neuversiegeln des Parketts ist eine Instandhaltungsmaßnahme, die grundsätzlich in die Verantwortung des Vermieters fällt. Selbst wenn im Mietvertrag etwas anderes steht, sind solche Klauseln meist unwirksam. Nur bei groben Schäden durch den Mieter kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden.

Das hängt vom Zustand bei Einzug ab. Schäden, die bereits vorhanden waren, dürfen dem Mieter nicht angelastet werden. Deshalb ist ein ausführliches Übergabeprotokoll mit Fotos so wichtig – es schafft Klarheit und schützt beide Seiten vor ungerechtfertigten Forderungen.

Auch wenn nicht Sie selbst den Schaden verursacht haben, sind Sie als Mieter in der Pflicht. Beschädigungen durch Kinder, Gäste oder Besucher fallen rechtlich unter Ihre Verantwortung. In vielen Fällen springt aber eine private Haftpflichtversicherung ein – vorausgesetzt, sie deckt Schäden an gemieteten Sachen ab.

Nein. Knarrgeräusche, matte Stellen oder leichte Farbveränderungen sind typische Alterserscheinungen von Holz und zählen klar zur normalen Abnutzung. Sie sind nicht vermeidbar und müssen vom Vermieter akzeptiert werden.

Ein älterer Boden hat einen geringeren Restwert. Wenn also tatsächlich ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt, wird der Betrag, den der Mieter zahlen muss, entsprechend reduziert. Juristen sprechen hier vom „Abzug neu für alt“. So wird verhindert, dass Mieter den Vermieter bereichern, indem ein alter Boden auf Kosten des Mieters praktisch erneuert wird.

Ja, das ist sogar sinnvoll, um stark beanspruchte Bereiche zu schützen. Allerdings sollten Teppiche atmungsaktiv sein, damit sich darunter keine Feuchtigkeit staut. Andernfalls können unschöne Flecken entstehen, die dann wiederum als Schaden gelten.